Verjährung

Ein praktisch sehr bedeutsames Rechtsinstitut ist die Verjährung. Verjährung bedeutet Rechtsverlust durch Zeitablauf. Im Zivilrecht beträgt die allgemeine kurze Verjährungsfrist drei Jahre. Der Geschädigte muss sein Recht also innerhalb von drei Jahren geltend machen. Grundsätzlich hindert nur die Klage den Eintritt der Verjährung verlässlich. Faktisch wird eine erhebliche Verkürzung der Verjährungsfrist zB häufig dadurch bewirkt, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall längere Zeit rekonvaleszent ist oder vom Schädiger bzw Schuldner immer wieder vertröstet und hingehalten wird. Auch die Erhebung der einzelnen Ansprüche und Beweismittel kann mitunter viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass der Ablauf der Verjährungsfrist übersehen wird.

Freie Anwaltswahl

Rechtsschutzversicherungsnehmer (VN) sind berechtigt, zu ihrer Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen (§ 158k Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz). Die freie Anwaltswahl umfasst grundsätzlich auch die außergerichtliche Interessenswahrnehmung, welche typischerweise einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorangeht. Nicht von der freien Anwaltswahl umfasst ist hingegen der reine Beratungsrechtsschutz. Gemäß § 158k Abs 3 VersVG ist der Versicherer verpflichtet, den VN auf sein Recht auf freie Anwaltswahl hinzuweisen, wenn dieser die Bestellung eines Anwalts für ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren verlangt.

In Rechtsschutzversicherungsverträgen werden regelmäßig Selbstbehalte vereinbart, auf deren Geltendmachung der Versicherer verzichtet, wenn der VN  dem Versicherer die Beauftragung eines sog. Vertragsanwaltes gestattet, d.h., auf sein Recht auf freie Anwaltswahl verzichtet. Jeder Rechtsschutzversicherer schließt Kooperationsvereinbarungen mit ausgewählten Anwälten, die dem Versicherer bessere Konditionen bei Abrechnung einräumen und dadurch billiger sind.

Dessen ungeachtet sind Rechtsschutzversicherer regelmäßig – auch in Fällen des Beratungsrechtsschutzes – bereit, die Kosten eines vom VN frei gewählten Anwalts zu übernehmen, wenn vom Vertrauensanwalt ein entsprechender Nachlaß gewährt wird. Diese Fragen sind vorab – selbstverständlich kostenlos – mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären, der auch die Korrespondenz mit Ihrem Rechtsschutzversicherer übernimmt.